greek version

Pariser CIEC - Übereinkommen zur Erleichterung der
Eheschließung im Ausland

Vom 10. September 19641.2 (BGBl. 1969II, S. 451)

Titel I

Art. 1. [Befreiung von Ehehindernissen]

Schließt der Angehörige eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates die Ehe und hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so können ihm die zuständigen Behörden des Eheschließungsstaates Befreiung von den Ehehindernissen erteilen, die in dem auf seine Person anzuwendenden Recht begründet sind, und zwar in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die dieses Recht vorsieht.

Art. 2. [Zuständigkeit des Eheschließungsstaates]

(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach Artikel 1 sind diejenigen Behörden des Eheschließungsstaates zuständig, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates befugt sind, den eigenen Staatsangehörigen die gleichen Befreiungen zu erteilen.

(2) Ein Staat, dessen Recht für die eigenen Staatsangehörigen solche Befreiungen nicht vorsieht, kann seinen Behörden die Befugnis übertragen, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten solche Befreiungen gemäß Artikel 1 zu erteilen.

Art. 3. [Zuständigkeit der Heimatbehörden]

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Befugnis der Behörden des Staates, dem der Verlobte angehört, ihm Befreiung nach den Vorschriften dieses Staates zu erteilen.

Titel II

Art. 4. [Aufgebot]

Das Aufgebot für eine Eheschließung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in der Form des Ortsrechts vorgenommen wird, beurteilt sich ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates.

Titel III

Art. 5. [Konsularische Eheschließung]

(1) Schreibt das Recht eines Vertragsstaates die religiöse Eheschließung vor, so können in diesem Staat die diplomatischen oder konsularischen Vertreter der anderen Vertragsstaaten Eheschließungen vornehmen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht hierzu ermächtigt sind, wenn wenigstens einer der Verlobten dem Staat angehört, der den diplomatischen oder konsularischen Vertreter entsandt hat, und wenn keiner der Verlobten die Staatsangehörigkeit des Eheschließungsstaates besitzt.

(2) Das Aufgebot beurteilt sich in diesen Fällen ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, der den diplomatischen oder konsularischen Vertreter entsandt hat.

Titel IV

Art. 6. [Definition des Staatsangehörigen]

Im Sinne dieses Über­einkommens umfasst der Begriff „Angehöriger eines Staates" die Per­sonen, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, sowie diejenigen, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.

Art. 7-8. (...)

Art. 9. [Ausschluß von Teilen des Übereinkommens]

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der in Art. 7 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er einen oder zwei der drei ersten Titel dieses Übereinkommens ausschließt

Art. 9 (2) - 12. (...)

Links
Büro München
So erreichen Sie uns
Gesetze, Links, Vollmachten
Informationen zu den Anwälten
Vollmachten & Honorarvereinbarungen
Normen