Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(EG-Zustellungsdurchführungsgesetz - ZustDG)
Vom 9. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vorn 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 160 S. 37). die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll. ist nur zulässig. wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
§ 2 Zustellung durch die Post
(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000. die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll. ist nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei muß das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen abgefaßt oder es muß ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:
1. Deutsch oder
2. Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Übermittlungsstaats sofern der Adressat Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.
(2) Ein Schriftstück. dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
§ 3 Zustellung im Parteibetrieb
Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:
1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht. in dessen Bezirk die Person. welche die Zustellung betreibt. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat: bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht. in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat: bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz: die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige Amtsgericht zuständig. in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle. die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin. den 9. Juli 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin