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Genfer Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet
des internationalen Scheckprivatrechts

vom 19. März 1931 (RGBI.1933 II, S. 594)

Art. 1. Die Hohen Vertragsschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Scheckprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.

Art. 2. - 8 (..)

Die Verpflichtung aus Art.1 zur Anwendung der Art. 2- 8 dieses Abkommens wurde durch die Bundesrepublik Deutschland erfüllt, indem die Art. 2-8 in den Art. 60-66 des Scheckgesetzes v. 14. 8.1933 aufgenommen wurden.

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