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Genfer Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet
des internationalen Wechselprivatrechts

vom 7. Juni 1930 (RGBl.1933 II, S. 444)

Art. 1. Die Hohen Vertragsschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.

Die Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen der Art. 2-9 dieses Abkommens hat die Bundesrepublik Deutschland durch Übernahme derselben in die Art. 91 - 98 des Wechselgesetzes erfüllt.

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