greek version

UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Präambel

IN ANBETRACHT der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, IN DER ERWÄGUNG, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und ENTSCHLOSSEN, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,

SIND DIE VERTRAGSPARTEIEN WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1 - Gegenstand des Übereinkommens

(1)
Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (im folgenden als Berechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (im folgenden als Verpflichteter bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.

(2)
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten zu den Möglichkeiten, die nach nationalem oder internationalem Recht bestehen, hinzu; sie treten nicht an deren Stelle.

Art. 2 - Bestimmung der Stellen

(1)
Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.

(2)
Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig wird.

(3)
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.

(4)
Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen anderer Vertragsparteien unmittelbar verkehren.

Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle

(1)
Befindet sich ein Berechtigter in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (im folgenden als Staat des Berechtigten bezeichnet) und untersteht der Verpflichtete der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (im folgenden als Staat des Verpflichteten bezeichnet), so kann der Berechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er den Anspruch auf Gewährung des Unterhalts gegen den Verpflichteten geltend macht.

(2)
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.

(3)
Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Berechtigten und, falls verfügbar, auch ein Lichtbild des Verpflichteten beizufügen.

(4)
Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des in dem Staate der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muß unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:

a)
den Namen und die Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

b)
den Namen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon Kenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf oder seine Beschäftigung;

c)
nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, wie zum Beispiel über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten.

Art. 4 - Übersendung der Vorgänge

(1)
Die Übermittlungsstelle übersendet die Vorgänge der Empfangsstelle des Staates des Verpflichteten, es sei denn, daß sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.

(2)
Bevor die Übermittlungsstelle die Vorgänge übersendet, überzeugt sie sich davon, daß die Schriftstücke in der Form dem Recht des Staates des Berechtigten entsprechen.

(3)
Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Berechtigten das Armenrecht und die Befreiung von Kosten zu gewähren,

Art. 5 - Übersendung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln

(1)
Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Artikel 4 auf Antrag des Berechtigten endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht einer Vertragspartei wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2)
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden übersandt werden.

(3)
Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Verpflichteten entweder Verfahren zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung (Exequatur oder Registrierung) oder eine Klage umfassen, die auf einen gemäß Absatz 1 übersandten Titel gestützt wird.

Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle

(1)
Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Zahlung von Unterhalt.

(2)
Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Vorgänge zurück.

(3)
Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren wegen Gewährung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Verpflichteten einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.

Art. 7 - Rechtshilfeersuchen

Kann nach dem Recht der beiden in Betracht kommenden Vertragsparteien um Rechtshilfe ersucht werden, so gilt folgendes:

a)
Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Ersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht der anderen Vertragspartei oder an die andere Behörde oder Stelle richten, welche die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat.

b)
Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin zu ermöglichen, teilt die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem Verpflichteten den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit.

c)
Rechtshilfeersuchen werden mit möglichster Beschleunigung erledigt; ist ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde erledigt, so werden der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitgeteilt.

d)
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.

e)
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden:

1.
wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht;

2.
wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, dessen Ausführung für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.

Art. 8 - Änderung von Entscheidungen

Dieses Übereinkommen gilt auch für Gesuche, mit denen eine Änderung von Unterhaltsentscheidungen begehrt wird.

Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen

(1)
In Verfahren, die auf Grund dieses Übereinkommens durchgeführt werden, genießen die Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und Auslagen wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist.

(2)
Die Berechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozeßkosten oder andere Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder Zahlungen oder Hinterlegungen vorzunehmen.

(3)
Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie auf Grund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.

Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen

Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so gewährt diese Vertragspartei der Überweisung von Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Ausgaben für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang.

Art. 11 - Klausel für Bundesstaaten

Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gilt folgendes:

a)
Hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind.

b)
Solche Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, ohne jedoch nach der Bundesverfassung zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung sobald wie möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis.

c)
Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unterrichtet eine andere Vertragspartei auf ihr durch den Generalsekretär übermitteltes Ersuchen darüber, welche gesetzliche Regelung und Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten in Ansehung einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist.

Art. 12 - Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen ist auch auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder sonstigen Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, anzuwenden, es sei denn, daß sie bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, daß es auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifizierung die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf eines oder mehrere oder alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken.

Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1)
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates ergangen ist, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

(2)
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär hinterlegt.

(3)
Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär hinterlegt.

Art. 14 - Inkrafttreten

(1)
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 13 hinterlegt worden ist.

(2)
Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 15 - Kündigung

(1)
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebiete beziehen.

(2)
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind.

Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, so wird sie dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifizierung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht.

Art. 17 - Vorbehalte

(1)
Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehalts allen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie den sonstigen in Artikel 13 bezeichneten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Falle tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Notifizierung bei seinem Beitritt abgeben.

(2)
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu notifizieren.

Art. 18 - Gegenseitigkeit

Eine Vertragspartei darf sich gegenüber einer anderen Vertragspartei nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran gebunden ist.

Art. 19 - Mitteilungen des Generalsekretärs

(1)
Der Generalsekretär macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:

a)
Unterrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3;

b)
Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

c)
Erklärungen und Notifizierungen gemäß Art. 12;

d)
Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß Artikel 13;

e)
den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten ist; Kündigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1;

g)
Vorbehalte und Notifizierungen gemäß Artikel 17.

(2)
Der Generalsekretär unterrichtet ferner alle Vertragsparteien über Revisionsanträge und die Antworten darauf, die gemäß Artikel 20 eingegangen sind.

Art. 20 - Revision

(1)
Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels einer an den Generalsekretär zu richtenden Notifizierung die Revision dieses Übereinkommens beantragen.

(2)
Der Generalsekretär übermittelt jeder Vertragspartei die Notifizierung mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision für wünschenswert gehalten wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.

Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei dem Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Links
Büro München
So erreichen Sie uns
Gesetze, Links, Vollmachten
Informationen zu den Anwälten
Vollmachten & Honorarvereinbarungen
Normen